Die mittlerweile zwei Jahre andauernde Coronapandemie hat in der Wirtschaft tiefe Spuren hinterlassen. Die Bundesregierung will mit Steuererleichterungen die ökonomischen Auswirkungen abmildern und hat hierzu ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz ausgearbeitet. Der Entwurf wurde vom Bundeskabinett am 16.2.2022 beschlossen. Die zuletzt beschlossenen Maßnahmen sind u. a.:
Die Steuerfreiheit für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 verlängert.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Homeofficepauschale in Höhe von € 5,00 pro Arbeitstag im Homeoffice, maximal € 600,00 im Jahr, noch bis Ende 2022 nutzen.
Zur Abmilderung der Coronafolgen für die Wirtschaft wurde die degressive Abschreibung zeitlich befristet für die Steuerjahre 2020 und 2021 beschlossen. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wird die degressive Abschreibung weiterhin für in 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zugelassen. Abgeschrieben werden können bis zum 2,5fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Auch in 2022 und 2023 können Verluste bis zu einem Höchstbetrag von € 10 Mio. (bzw. € 20 Mio. bei Zusammenveranlagung) zurückgetragen werden. Ab 2022 ist ein Verlustrücktrag für die beiden vorangegangenen Kalenderjahre möglich. Die Ausweitung des Rücktragszeitraumes auf zwei Jahre soll dauerhaft erfolgen.
Die Reinvestitionsfristen für Rücklagen nach § § 6b und 7g Einkommensteuergesetz/EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Dies betrifft in erster Linie die in den Jahren 2017 bis 2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG.
Stand: 30. März 2022